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Regelmäßig erheben die Städte/Gemeinden für die Möglichkeit des Grundstücksanschlusses an die öffentliche Abwassereinrichtung einen Kanalanschlussbeitrag. Dieser wird von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwassereinrichtung ein wirtschaftlicher Vorteil, nämlich die Bebaubarkeit des Grundstücks aufgrund einer bestehenden Entwässerungsmöglichkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Nr.3 Bau O NRW) dauerhaft gewährleistet ist. Daneben wird für die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentliche Abwassereinrichtung noch eine Abwassergebühr erhoben. Mittlerweile haben in NRW aber sehr viele Kommunen die Kosten der Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) entsprechend der Verursachung getrennt und erheben dementsprechend anstelle einer Abwassergebühr eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr. Im Hinblick auf die Beseitigung des Niederschlagswassers sind folgende abgabenrechtliche Auswirkungen zu bedenken:
Ist der Grundstückseigentümer hinsichtlich des Niederschlagswassers nach § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW abwasserbeseitigungspflichtig, wird ihm regelmäßig kein wirtschaftlicher Vorteil im Hinblick auf die Ableitung des Niederschlagswassers gegeben. Denn er ist nicht berechtigt, dieses Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung einzuleiten. Dies bedeutet, dass dementsprechend nur ein Teilanschlussbeitrag für die Ableitung des Schmutzwassers erhoben werden kann (OVG NRW, Urteil vom 15.02.2000, 15 A 772/97). Soweit in der Stadt/Gemeinde eine Niederschlagswassergebühr erhoben wird, wird mangels tatsächlicher Ableitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung regelmäßig diese Gebühr nicht erhoben werden können.
Ist hingegen die Stadt/Gemeinde hinsichtlich des Niederschlagswassers zuständig (vgl. § 51 a Abs. 2 S. 2 LWG NRW; s. a. Nr. 2), wird sie auch hinsichtlich des Niederschlagswassers den Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlichen Abwassereinrichtungen anordnen. Da die Kommune davon ausgehen kann, dass sich der Bürger rechtstreu verhält, darf sie auch davon ausgehen, dass sämtliche befestigten Flächen, auf denen auf dem Grundstück Niederschlagswasser im Sinne von § 51 Abs. 1 LWG NRW (vgl. Nr. 1) anfällt, auch der öffentlichen Abwassereinrichtung zugeleitet wird. Erhebt die Stadt/Gemeinde eine Niederschlagswassergebühr, so kann sie daher sämtliche befestigten Flächen grundsätzlich bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigen.
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