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Bis zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW vom 25.06.1996 war grundsätzlich die Stadt/Gemeinde für die Beseitigung des Niederschlagswassers zuständig (zu den Ausnahmen vgl. § 51 Abs. 2 LWG NRW 1989).
Seitdem ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich (vgl. § 51 a LWG NRW). Demnach sind nunmehr die Eigentümer des Grundstückes für die Beseitigung des Niederschlagswassers zuständig, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Das Grundstück muss nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut oder befestigt werden. Dies sind insbesondere Neubaugebiete. Diesen Fällen gleichgestellt sind diejenigen Grundstücke, die erstmalig an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Dies betrifft insbesondere Grundstücke, die zwar vor dem 01.01.1996 bebaut waren, jedoch über eine eigene Grundstücksentwässerung mittels Kläranlage oder abflusslose Grube ihr Abwasser entsorgt haben.
- Ferner muß die Beseitigung des Niederschlagswassers vor Ort Allgemeinwohl verträglich erfolgen. Welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind, sind insbesondere in dem Runderlaß vom 18. Mai 1998 (MBI. NRW 1998, S. 654) geregelt. So soll durch hinreichende Grenzabstände z. B. die Vernässung von Grundstücken vermieden werden.
- Ferner darf vor dem Grundstück nicht bereits eine Niederschlagswasserableitungsmöglichkeit (Regen- bzw. Mischwasserkanal) verlegt sein. Dem gleichgestellt ist der Fall, dass aufgrund einer nach dem bisherigen Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung Abwasser mittels eines Mischwasserkanals einer Abwasserbehandlungsanlage (demnächst) zugeführt werden soll und wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig werden sollte. Konkret bedeutet dies, dass insbesondere in den Fällen der sogenannten Baulückenschließung die Stadt/Gemeinde unabhängig von dem Zeitpunkt der erstmaligen Bebauung, Befestigung oder des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation abwasserbeseitigungspflichtig ist (§ 51 a Abs. 4 LWG NRW).
Ob der Grundstückseigentümer hinsichtlich des Niederschlagswassers beseitigungspflichtig ist, ist daher mit nicht unwesentlichen technischen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Vor diesem Hintergrund sollte der Grundstückseigentümer vorab bei seiner Stadt/Gemeinde klären, wer für die Beseitigung des Niederschlagswassers zuständig ist.
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