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Es müssen ausreichend Abstände von Gebäuden und Grundstücksgrenzen eingehalten werden, um Vernässungsschäden zu verhindern. Die einzuhaltenden Abstände zu den Gebäuden richten sich nach der Art und Tiefe der Unterkellerung sowie nach der Lage der Grundwasseroberfläche:
- bei Gebäuden ohne wasserdruckhaltende Abdichtung sollten Versickerungsanlagen grundsätzlich nicht im Verfüllbereich in Gebäudenähe angeordnet werden (z. B. Baugruben)
- bei Gebäuden mit wasserdruckhaltender Abdichtung ist der Abstand einer Versickerungsanlage zum Gebäude unkritisch, solange bautechnische Grundsätze beachtet werden.
Als Maß für die einzuhaltenden Abstände gilt:
- Grundwasserabstände ständig unterhalb der Kellersohle: Der Abstand der Versickerungsanlage sollte das 1,5 fache der Baugrubentiefe nicht unterschreiten.
- Bei nicht unterkellerten Gebäuden ist die Tiefe des Fundamentes anstelle der Baugrubentiefe zur Ermittlung des Abstandes heranzuziehen.
- Bei zentralen Versickerungsanlagen muss der Abstand des Beckenrandes von einer Bebauung (Fundament, Keller o. ä.) größer sein als die mittlere Beckenbreite.
- Der Abstand zu Grundstücksgrenzen ist unter Berücksichtigung aller hydrogeologischen Gegebenheiten und der Topographie so anzuordnen, dass keine Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes entstehen .(vgl. ATV DVWK A 138, Januar 2002)
Weiterhin muss sichergestellt werden, dass das zu versickernde Niederschlagswasser nicht in die vorhandene Hausdrainagen gelangt.
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